Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemein
Die Leistungen und Angebote von Der Steinreiniger erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für sämtliche künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden (Gegenbestätigung) unter Hinweis auf dessen Geschäftsbeziehung wird widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese für einzelnen Auftrag schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Vertragsabschluss
Die Angebote von Der Steinreiniger sind freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst nach Bestellung des Auftraggebers/Kunden und der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Der Steinreiniger zustande. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet wurden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behält Der Steinreiniger Eigentums und Urheberrechte vor. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber/Kunden übergeben wurden.
§ 3 Leistungsgegenstand
Der Steinreiniger verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen auszuführen. Die Leistungen in der Auftragsbestätigung sind abschließend. Der Steinreiniger behält sich vor, den Leistungsinhalt jederzeit angemessen zu ändern, soweit der Auftraggeber/Kunden vor bzw. bei Vertragsschluss unvollständige bzw. unrichtige Informationen erteilt hat.
§ 4 Leistungszeitraum
Leistungstermine sind nur dann verbindlich, sofern diese schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Der Steinreiniger hat Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung behördliche Anordnungen, gesetzliche Vorschriften, die nicht gewährleistete An- und Abfahrt, eingeschränkte Lademöglichkeit mit den Fahrzeugen, usw. Dies gilt ebenfalls, wenn die Ereignisse bei Vertragspartnern von Der Steinreiniger eintreten.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers/Kunden
Der Auftraggeber/Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche behördliche Genehmigungen kostenfrei vorliegen. Davon unberührt bestehen das Vertragsverhältnis und die Pflichten des Auftraggebers/Kunden gegenüber Der Steinreiniger fort. Der Auftraggeber/Kunde hat Gewähr dafür zu bieten, dass die An -und Abfahrt, sowie die Baufreiheit uneingeschränkt gewährleistet sind. Nimmt der Auftraggeber/Kunde die Leistung nicht innerhalb einer Woche ab, so gilt die Abnahme als erfolgt, soweit der Anzeige auf die Fiktionswirkung hingewiesen wurde. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn de Auftragnehmer /Kunde die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, dass nach Leistungserbringung und Rechnungslegung sofort fällig ist. Unabhängig davon ist Der Steinreiniger berechtigt, von der Zahlung seine Leistungserbringung abhängig zu machen. Preisänderungen bzw. die Vergütung zusätzlicher Leistungen behält sich Der Steinreiniger vor, sofern sich beim Beschichtungsmaterial oder in der Verarbeitung - Änderungen ergeben, die auf unvollständige bzw. unrichtige Angaben des Auftraggebers/Kunden zurückzuführen sind. Die Lieferung von Waren erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt
§ 7 Mängel
Mängel an den Leistungen von Der Steinreiniger sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mangelbeseitigung erfolgt durch Nacherfüllung nach der Wahl von Der Steinreiniger in der Form der Nachbesserung oder Neuherstellung. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Mängel dar. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Von dem Auftraggeber/Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen bedürfen auch bei Folgegeschäften stets der schriftlichen Bestätigung. Die Mitarbeiter und Kooperationspartner sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären.
§ 8 Haftung
Die Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In allen anderen Fällen ist die Haftung für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen, sofern die Haftung unter dem anwendbaren Recht nicht zwingend ist. Insbesondere haftet Der Steinreiniger nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers/Kunden. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Der Steinreiniger.
§ 9 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Der Steinreiniger und dem Auftraggeber/Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit er Auftraggeber/Kunde bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Sitzenberg-Reidling ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Sitzenberg-Reidling, 01.07.2020